Wir alle wollen wissen, was wir essen. Erst umfassende, transparente und verständliche Informationen beim Einkauf von Lebensmitteln machen eine bewusste Kaufentscheidung möglich. Infos über Zutaten, Mindesthaltbarkeit und Herkunft sind ebenso wichtig, wie Infos über Allergene, Nährwerte und Lebensmittelimitate.
Das europäische Lebensmittelkennzeichnungsrecht soll sicherstellen, dass Verbraucher umfassend informiert werden. Seit kurzem wurden die Vorschriften verbessert.
Seit dem 13. Dezember 2014 gelten neue Regeln zur Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln. Seitdem gilt die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU. Die neuen Vorschriften treten schrittweise in Kraft. Seit dem 13. Dezember ist jedoch die große Mehrheit der in der LMIV geregelten Vorschriften verbindlich umzusetzen.
Hintergrund: Das Europäische Parlament verabschiedete am 6. Juli 2011 das mit Rat und Kommission ausgehandelte Kompromisspaket zur Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV). Die Verordnung löst die bisherige europäische Etikettierungs-Richtlinie, die deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, die europäische Nährwertkennzeichnungs-Richtlinie und die deutsche Nährwertkennzeichnungs-Verordnung ab.
Kurz gesagt: Mit der werden Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht und das Nährwertkennzeichnungsrecht auf EU-Ebene zusammengeführt.
Pflichtangaben auf Lebensmitteln
Folgende Angaben sind nach Artikel 9 der LMIV bei allen Lebensmitteln in Fertigpackungen verpflichtend:
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Zutatenverzeichnis
- Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können
- Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
- Nettofüllmenge
- Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
- ggf. besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Verwendung
- Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
- Ursprungsland oder Herkunftsort (wo gemäß Artikel 26 vorgeschrieben)
- Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
- Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent
- Nährwertdeklaration (verpflichtend ab 13.12.2016)
Der Artikel 10 regelt weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln. So müssen beispielsweise in bestimmten Gasen verpackte Lebensmittel mit „unter Schutzatmosphäre verpackt“ gekennzeichnet sein. Auch an Lebensmittel, die Süßungsmittel, Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten, sind mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.
Neuerungen gibt es auch bei den Koffeinhinweisen. Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein (z.B. Energydrinks) müssen den Hinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ tragen. Der Hinweis muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, gefolgt von einem Hinweis auf den Koffeingehalt (in mg je 100 ml).
Andere Lebensmittel als Getränke, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird, müssen ähnlich gekennzeichnet werden. Von den Koffeinhinweisen ausgenommen sind Kaffee, Tee bzw. Getränke, die auf Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt.
Auch Lebensmittel, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind, müssen einen Hinweis auf Zusatz inklusive Menge und Verwendungsbeschränkungen tragen.
Auf eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen, unverarbeiteten Fischereierzeugnissen müssen das Datum des Einfrierens bzw. das Datum des ersten angegeben sein (siehe Punkt 6).
Neuregelungen ab 13. Dezember 2014
Seit dem 13. Dezember sind weitere Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel in Kraft. Bei den nun geltenden Neuregelungen handelt es sich um EU-Recht, das unmittelbar gilt und in den Mitgliedstaaten entsprechend umzusetzen ist.
Die neue EU-Verordnung soll für mehr Klarheit bei der Herkunft von Lebensmitteln sorgen und über Inhaltsstoffe, Nährwerte, Allergene oder Imitaten transparenter informieren. Für die Hersteller sind die Verpackungen der Lebensmittel Werbeflächen, auf denen Markenlogos, Bilder, Farben und Slogans zum Kauf anreizen sollen.
Doch viele Kunden interessieren sich auch für sachliche Informationen, bevor sie ein Produkt in den Einkaufswagen legen. Eine repräsentative Verbraucherumfrage (PDF) des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) aus dem Jahre 2013 zeigte, welche Informationen sich Verbraucher auf Lebensmitteln wünschen.
Auf die Frage „Wie wichtig sind für Sie beim Einkauf von Lebensmitteln Angaben auf der Verpackung …?“ fielen folgende Antworten:
Grundsätzlich wünschen sich Verbraucher umfassende Informationen auf den Verpackungen. Insbesondere die Zutatenliste ist den meisten Verbrauchern (83 Prozent) wichtig. Rund drei Viertel der Befragten achten zudem auf Angaben zu Tierschutz, Herkunft und Informationen zur Verwendung von Gentechnik. Unter den als „sehr wichtig“ eingestuften Informationen, steht die Kennzeichnung von Gentechnik mit 51 Prozent sogar an erster Stelle.
Die als sehr wichtig oder wichtig beurteilten Informationen auf Lebensmittelverpackungen decken sich auch mit den Kriterien, nach denen Verbraucher ihre Lebensmittel einkaufen. Knapp sechs von zehn Befragten legen beim Einkauf zumindest „häufig“ Wert auf die Herkunft der gekauften Lebensmittel. Damit ist Regionalität das wichtigste Merkmal beim Lebensmitteleinkauf.
Knapp die Hälfte der Verbraucher achtet häufig auf besonderen Tierschutz oder zertifizierte nachhaltige Produktion. Lediglich vier von zehn Verbrauchern geben an, „häufig“ bewusst besonders preiswerte Lebensmittel einzukaufen oder auf einen biologischen Anbau zu achten. Hinsichtlich der Bio-Qualität lassen sich jedoch deutliche Bildungsunterschiede ausmachen. Befragte mit Abitur achten mehr auf „Bio“, als untere Bildungsgruppen.
Die genaueren und strengeren EU-weiten Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln kommen dem Wunsch der Verbraucher nach mehr Information entgegen. Sie sollen nicht nur informieren, sondern auch vor Schwindel schützen und zu einer bewussten Kaufentscheidung beitragen.
1. Mindestschriftgröße für Pflichtangaben
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der LMIV sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel „an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.“
Neu ist die Vorgabe für die Schriftgröße. So sind „die verpflichtenden Angaben […], wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden, auf die
Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe gemäß Anhang IV von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist.“
Bezogen auf das kleine „x“ müssen die Pflichtangaben also mindestens in 1,2 mm großer Schrift gedruckt werden.
Auf kleineren Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm² beträgt (kleiner als die Hälfte einer Postkarte, z.B. bei Müsliriegeln), muss die x-Höhe der Schriftgröße mindestens 0,9 mm betragen.
Was taugt die Neuerung?
Die Verbraucherzentralen begrüßen zwar, dass erstmals überhaupt eine konkrete Mindestschriftgröße für die Pflichtangaben auf Verpackungen und Etiketten gibt. Allerdings ist damit die Lesbarkeit für viele Verbraucher immer noch nicht wesentlich verbessert.
Ursprünglich wurde der europäischen Kommission eine Schriftgröße von 3 mm vorgeschlagen. Diese hätte tatsächlich eine Verbesserung bedeutet. Auch die Verbraucherorganisation Foodwatch fordert eine Mindestschriftgröße von 2 mm, wie in vielen Zeitungen und Zeitschriften.
Durch intensives Einwirken der Lebensmittelindustrie sind von diesen Vorschlägen „nur“ 1,2 mm übrig geblieben. Für viele ist diese Schriftgröße immer noch schwer oder kaum lesbar. Zudem sei die Schriftgröße nicht das alleinige Kriterium für eine gute Lesbarkeit.
In der Lebensmittelinformations-Verordnung selbst wird der Ausdruck „Lesbarkeit „ wie folgt definiert:
„…das äußere Erscheinungsbild von Informationen, durch das die Informationen für die Allgemeinheit visuell zugänglich sind und das von verschiedenen Faktoren bestimmt wird, so u. a. der Schriftgröße, dem Buchstabenabstand, dem Zeilenabstand, der Strichstärke der Schrift, der Schriftfarbe, der Schriftart, dem Verhältnis zwischen Buchstabenbreite und -höhe, der Materialoberfläche und dem Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund;“
Für die anderen Kriterien einer guten Lesbarkeit fehlt es nach wie vor an einer verbindlichen Regelung. Die Europäische Kommission wird zwar nähere Vorschriften bzw. ein Konzept zur Lesbarkeit festlegen. Es ist jedoch offen ist, wann damit zu rechnen ist.
2. Optische Hervorhebung von Allergenen
Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Dazu zählen u.a. glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch und Milcherzeugnisse, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Senfsamen, Schwefeldioxid und Sulphite (ab 10 mg pro kg oder l), Lupinen und Weichtiere.
Neu ist, dass diese 14 Stoffe im Zutatenverzeichnis von verpackter Ware zusätzlich optisch hervorgehoben werden müssen. Dies kann z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil (z. B. fettgedruckt oder unterstrichen) oder die Hintergrundfarbe erfolgen.
In Artikel 21 Absatz (1) b der LMKV steht zur Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, dass die Pflichtangaben den folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
„Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses wird durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.“
Die Pflicht zur optischen Hervorhebung von Allergenen gilt auch bei loser bzw. unverpackter Ware, z.B. an den Bedienungstheken von Bäckereien und Metzgereien, in Restaurants oder Kantinen. Wie die Kennzeichnung hier allerdings konkret aussehen soll, legt jedoch jeder Mitgliedsstaat für sich fest.
Durch die Kommission wurde lediglich festgestellt, dass das Bereitstellen von Allergen-Informationen „auf Nachfrage“ kein „Mittel zur Bereitstellung von Informationen“ ist. Heißt: Information nur auf Nachfrage darf dabei nicht herauskommen. Es ist zumindest notwendig, dass die Informationen über Allergene an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft erhältlich sind.
Die Verbraucher würden so bereits im Vornherein darauf aufmerksam gemacht werden, dass es beim nicht vorverpackten Lebensmittel zu Problemen mit Allergenen oder Unverträglichkeiten kommen kann und dass entsprechende Informationen verfügbar und leicht zugänglich sind.
Die Bereitstellung der Information kann schriftlich, elektronisch oder gar mündlich erfolgen. Das kann jedes EU-Mitgliedsland selbst festlegen. Allerdings muss im Falle der mündlichen Information eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage leicht erhältlich sein.
Ob als Informationsblatt, Rezeptangaben oder Ähnliches – Dort, wo das Lebensmittel verkauft wird, muss es für die Kunden einen deutlichen Hinweis (an gut sichtbarer Stelle) geben, wo und wie sie die Allergen-Information erhalten können.
Die Kennzeichnungspflicht gilt für Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können und daraus gewonnene Erzeugnisse. Ausnahme: Stoffe, die ihr allergenes Potential durch die Verarbeitung oder den Herstellungsprozess verlieren, müssen nicht gekennzeichnet werden. Dazu zählt z.B. Glucosesirup auf Weizenbasis.
Was taugt die Neuerung?
Mit der neuen Regelung sind Allergiker noch besser informiert und vor Missverständnissen geschützt. Sie können nun die 14 häufigsten allergen wirkenden Stoffe in der Zutatenliste verpackter Lebensmittel leichter erkennen. Auch bei unverpackten Lebensmitteln bzw. loser Ware, wie einem Brötchen oder einer Eiskugel, erfahren Allergiker künftig, in welchen Produkten potentiell allergene Zutaten enthalten sind.
Infos nur auf Nachfrage reichen nicht aus. Eine schriftliche Dokumentation muss unmittelbar und leicht erhältlich sein. Verbraucherzentralen kritisieren jedoch, dass die schriftliche Dokumentation bei unverpackter Ware nur auf Nachfrage zu zeigen ist.
Jetzt auch Kennzeichnung für Geburtstagskuchen?
Die Regelung zur Allergen-Kennzeichnung gilt nur für regelmäßige Aktivitäten und nicht für einmalige Aktionen. Wenn z.B. Eltern für die Kita einen Kuchen backen oder Privatpersonen für den Sportverein einen Salat machen, greifen diese Allergie-Kennzeichnungsvorgaben nicht.
Für das gelegentliche zur Verfügung stellen, Servieren oder Verkaufen von Lebensmitteln in kleinem, lokalen Rahmen, sind die neuen Regeln ausdrücklich ausgenommen. In der LMIV heißt es hier zu:
„Das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.“
Wer jedoch unternehmerisch im Lebensmittelbereich tätig ist, muss fortan Lebensmittel entsprechend der neuen Vorgaben kennzeichnen. Personen, die gelegentlich ehrenamtlich Lebensmittel anbieten bzw. verkaufen, müssen hingegen keine Auflagen durch die neuen EU-Regeln fürchten müssen.
Ob eine Kennzeichnungspflicht vorliegt oder nicht liegt im Zweifelsfall im Ermessen der zuständigen Kontrollbehörden der Bundesländer. Für eine kennzeichnungspflichtige „unternehmerische Aktivität“ müsste jedoch eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und ein gewisser Organisationsgrad erkennbar sein.
Ungeachtet dessen, ob eine Kennzeichnungspflicht besteht oder nicht, ist es dennoch sinnvoll, sich vorher nach Allergikern zu erkundigen, über potentielle Allergene zu informieren und ggf. Alternativen anzubieten.
3. Nährwertangaben
Bisher waren Nährwertangaben nur verpflichtend, wenn bestimmte Inhaltsstoffe bzw. gesundheits- oder nährwertbezogene Angaben besonders beworben wurden (z.B. „Enthält Vitamin C“). In Zukunft wird eine Nährwertkennzeichnung grundsätzlich verpflichtend – allerdings erst ab dem 13. Dezember 2016.
Für Hersteller, die Nährstoffe bereits vor dem Stichtag freiwillig gekennzeichnet haben oder wegen nährwert- und/oder gesundheitsbezogener Angaben deklarieren mussten, gelten die neuen Vorgaben schon seit Dezember 2014. Für sie ist ab sofort nur noch diese Art der Kennzeichnung zulässig. Ab 2016 gilt dann die generelle Pflicht zur Nährwertkennzeichnung.
Ab dann muss eine Nährwerttabelle in der Regel auf allen verpackten Lebensmitteln zu finden sein. Auf dem Etikett müssen der Brennwert (kJ/kcal) und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz („big 7“) in einer übersichtlichen Tabelle angegeben werden.
Die Pflichtangaben können durch die Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden: einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke oder Ballaststoffe.
Die Nährwertkennzeichnung von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, ist obligatorisch. Werden jedoch Vitamine und andere Nährwerte (z. B. Ballaststoffe) auf der Verpackung herausgestellt, müssen auch diese angegeben werden.
Der Brennwert wird anhand von festgeschriebenen Umrechnungsfaktoren berechnet. Zusätzlich zu den Pflichtangaben in der Nährwerttabelle können die Nährwertmengen als Prozentsatz angegeben werden, den sie zur „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8 400 kJ/2 000 kcal)“ beitragen.
Die Nährstoffgehalte müssen zur besseren Vergleichbarkeit bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben werden. Zusätzlich kann die Angabe je Portion oder je Verzehreinheit erfolgen, „sofern die zugrunde gelegte Portion bzw. Verzehreinheit auf dem Etikett quantifiziert wird und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen bzw. Verzehreinheiten angegeben ist“.
Grundsätzlich sollten alle Bestandteile der Nährwertdeklaration im selben Sichtfeld stehen, um den Verbraucher nicht zu verwirren. Die wichtigsten Bestandteile können auf freiwilliger Basis ein weiteres Mal im Hauptsichtfeld erscheinen, damit die Verbraucher beim Kauf von Lebensmitteln die wesentlichen Informationen zum Nährwert leicht sehen können.
Nano-Partikel müssen auf Zutatenliste
Enthalten Lebensmittel Nanoartikel, gibt es künftig eine Pflicht zur Kennzeichnung auf der Zutatenliste. In Artikel 18 Absatz 3 der LMIV heißt es zur Zutatenliste:
„Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen.“
Seit dem 13. Dezember kann auf Lebensmitteln mit technisch hergestellten Nanomaterialien also der Begriff „Nano“ auftauchen. Er soll in Klammern hinter der jeweiligen Substanz stehen.
Ausgenommen sind Zusatzstoffe und Enzyme, die im Endprodukt keine technologische Wirkung mehr haben oder als Verarbeitungshilfsstoffe dienen. Auch Trägerstoffe, die keine Zusatzstoffe sind und deren Einsatz nun in den unbedingt erforderlichen Mengen erfolgt, müssen nicht mit „Nano“ gekennzeichnet werden.
Doch was ist Nano eigentlich? Die LMIV definiert den Ausdruck „technisch hergestelltes Nanomaterial“ in Artikel 1 Absatz 2 t) als „jedes absichtlich hergestellte Material, das in einer oder mehreren Dimensionen eine Abmessung in der Größenordnung von 100 nm oder weniger aufweist […]“.
Kaum vorstellbar: Ein Nanometer (nm) ist ein milliardstel Meter. Im Verhältnis zu einem Meter ist ein Nanometer so groß wie eine Haselnuss. Als „Nano“ werden von der EU Partikel mit weniger als 100 Nanometern Durchmesser eingestuft. 100 Nanometer entsprechen etwa der Dicke von Blattgold.
Sind Nano-Partikel in Lebensmitteln schlimm? Fest steht: Viele Fragen rund um Lebensmittel mit Nanomaterialien sind bislang ungeklärt. Das betrifft sowohl die Auswirkungen auf die Gesundheit, als auch die Folgen für die Ökosystem.
Die Lebensmittel-Industrie nutzt Nanomaterial u.a. in Instant-Suppen, Salz, Gemüsebrühe, Gewürzmischungen, Puderzucker, Kaugummis, Joghurt-Dressings und Kaffeeweißer. Dort verbessern Nano-Partikel die Fließeigenschaften, Farbe und Haltbarkeit, bewahren vor dem Verklumpfen oder lassen Lebensmittel weiß strahlen.
Weit verbreitet ist auch der Einsatz von Nanomaterialien in Lebensmittelverpackungen, sowie Küchenutensilien und -geräten. Sie kommen beispielsweise zum Einsatz, um den Gasaustausch zwischen Ware und Außenluft zu verhindern und Küchenprodukte antibakteriell zu beschichten.
Der Einsatz von Nano-Partikel sei künftig auch zur Einkapslung empfindlicher Substanzen, wie hitzelabiler Vitamine denkbar. Sie ließen sich durch das Verdauungssystem schleusen und könnten erst an ihrem gewünschten „Einsatzor“ im Körper wirksam werden.
Nano-Technologie im Lebensmittelbereich ist also nicht per se schlecht. Allerdings ist die Furcht vieler Verbraucher nicht unberechtigt, zumal bei vielen Nano-Partikeln nicht bekannt ist, wie sie sich auf den Körper oder die Umwelt auswirken.
Zudem wird mit Nano viel getrickst. So lässt sich mit Nano-Partikeln der Mineral- und Vitamingehalt von Nahrungsmitteln, wie Erfrischungsgetränken, Speiseeis, Schokolade und Chips erhöhen, um diese dann als „gesunde“ Lebensmittel vermarkten zu können. Nanomaterialien werden auch eingesetzt, um stärkere Geschmacks- und Farbstoffe, sowie Verarbeitungshilfen zu entwickeln und damit die Produktionskosten zu senken.
Da die Kennzeichnung „Nano“ in Deutschland derzeit wohl eher als Warnhinweis verstanden werde, ist davon auszugehen, dass die Industrie vorerst auf Zutaten verzichten wird, die gemäß der LMIV als Nanomaterialien im Sinne der Verordnung definiert werden könnten, nimmt Greiner an.
Den Verbraucherzentralen geht die Nano-Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel nicht weit genug. Sie fordern auch eine Kennzeichnungspflicht für Nanomaterialien bei Zusatzstoffen und Lebensmittelverpackungen.
Ausnahmen von der Nährwertdeklaration
Die Vorschriften zur Nährwertdeklaration gemäß LMIV gelten nicht für Lebensmittel, für die gesonderte Rechtsvorschriften gelten. Darunter fallen z.B. Nahrungsergänzungsmittel oder natürliche Mineralwässer.
Von der Verpflichtung ebenfalls ausgenommen sind Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Auch unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, Kräuter, Gewürze, ganze oder gemahlene Kaffeebohnen, Teesorten, Kaugummi, Hefe und Gelatine sind Ausnahmen.
Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm² beträgt und Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen an den Endverbraucher abgeben werden, müssen keine Nährwertdeklaration enthalten.
Was taugt die Neuerung?
Neu und ein echter Fortschritt ist die Angabe des Salzgehaltes (etwa für Bluthochdruckerkrankte). Bislang musste man den Salzgehalt aus dem angegebenen Natriumgehalt errechnen (Salz = Natrium x 2,5). Die Angabe „Salz“ gehört zu den „big 7“ und ist bei allen Lebensmitteln verpflichtend – selbst, wenn kein Salz zugesetzt wurde.
Bei Lebensmitteln, die von Natur aus Natrium enthalten, kann ggf. in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration eine Angabe erscheinen, wonach der Salzgehalt ausschließlich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist.
Ebenfalls hilfreich ist, dass neben dem Kohlenhydratgehalt auch explizite Angaben zum Gesamtzuckergehalt gemacht werden müssen. Unter „Zucker“ werden dann alle Ein- und Zweifachzucker im Lebensmittel zusammengefasst, egal ob diese zugesetzt wurden oder von Natur aus in den Zutaten enthalten sind.
Die Nährwertangabe „Zucker“ liefert damit genauere Informationen zum Anteil der Mono- und Disaccharide. Bislang wurde in der Zutatenliste unter „Zucker“ nur der zugesetzte Haushaltszucker (Saccharose) aufgeführt.
Positiv ist auch die verbesserte Kennzeichnung von raffinierten Ölen und Fetten pflanzlicher Herkunft. Bislang wurden diese nur mit ihrem Klassennamen auf der Zutatenliste angegeben (z.B. „pflanzliche Öle“ oder „pflanzliches Fett“). Jetzt müssen auch Angaben der speziellen botanischen bzw. pflanzlichen Herkunft aufgeführt werden (z. B. Palmfett oder Pflanzenfett (Kokos), Sojaöl, Rapsöl). Hinweise auf gehärtete Öle oder Fette müssen ggf. mit dem Ausdruck „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen sein.
Insgesamt helfen die Information über den Nährwert von Lebensmitteln den Verbrauchern, eine fundierte Wahl zu treffen. Der Kunde erkennt auf den ersten Blick, wie viele Kalorien, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Fett und Salz das Lebensmittel enthält. Auch der direkte Vergleich von Produkten einer Warengruppe wird damit erleichtert.
Einigen Verbraucherschützer und Ernährungsexperten fehlt nach wie vor eine Lebenmittelampel auf Fertigprodukten. Dort könnten Verbraucher sofort erkennen kann, ob der Gehalt an Fett, Zucker oder Salz in einem Lebensmittel hoch (rot), mittel (gelb) oder niedrig (grün) ist. Ziel der Lebensmittelampel sei es, mit transparenten und leicht verständlichen Nährwertinformationen einen Beitrag im Kampf gegen Fettleibigkeit und Übergewicht zu leisten.
Der EU-Gesetzgeber konnte sich nicht zu einer Ampelkennzeichnung durchringen. Gegner der „Ampel“ argumentieren, dass im Rahmen einer ausgewogene Ernährung jedes jedes Lebensmittel seinen Platz hat. Einzelne Lebensmittel mit Stoppsignalen zu versehen, wäre daher nicht das richtige Signal.
4. Herkunft von Lebensmitteln
Das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels sollten laut LMIV immer dann angegeben werden, wenn die Verbraucher ohne diese Angabe über das eigentliche Ursprungsland oder den eigentlichen Herkunftsort dieses Erzeugnisses irregeführt werden könnten (z.B. über Bilder oder Flaggen).
„In allen Fällen sollte die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts so gestaltet sein, dass die Verbraucher nicht getäuscht werden.“
Die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts ist verpflichtend, „falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort“.
Bislang muss die Herkunft bei folgenden Produkten angegeben werden:
- Rindfleisch (unverarbeitet): Land der Geburt, Aufzucht, Schlachtung und Zerlegung des Tieres
- Eier, frisches Obst und Gemüse: Ursprungsland
- Honig, Olivenöl (nativ, nativ extra) und vorverpackte Bioprodukte mit EU-Bio-Logo: Ursprungsland und/oder bei mehr als einem Ursprungsland „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU/Nicht-EU“
- Fisch (vorverpackt, unverarbeitet): Fanggebiet.
Neu: Ab dem 1. April 2015 ist eine Herkunftsangabe auch bei frischem, gekühlten oder gefroren Fleisch von Schweinen, Schafen oder Ziege und Hausgeflügel Pflicht. Dann muss das Etikett zumindest Aufzucht- und Schlachtort des Tieres enthalten.
Wurden die Tiere in einem einzigen Land geboren, aufgezogen und geschlachtet, genügt alternativ auch die Angabe des Ursprungslandes. Für Hackfleisch gelten vereinfachte Regelungen. Hier reicht beispielsweise die Angabe „aufgezogen und geschlachtet in der EU“.
Was taugt die Neuerung?
Verbraucherschützer werten die Ausweitung der Herkunftskennzeichnung auf weitere Fleischarten lediglich als einen ersten Schritt zu mehr Transparenz. Der Verbraucher erfährt lediglich, in welchem Land das Tier aufgezogen und geschlachtet wurde, jedoch nicht, wo es geboren wurde. Für viele Verbraucher sei bei der Kaufentscheidung aber gerade das Geburtsland relevant ist.
Bei Fleisch als Zutat bleibt die Herkunftsangabe nach wie vor nicht verpflichtend. Ob in Salami, Mettwurst, Schinken, mariniertem Fleisch oder anderen fertigen Fleischprodukten – woher das verwendete Fleisch stammt und wo es weiterverarbeitet wurde, bleibt undurchsichtig.
5. Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten
Imitiate dienen als günstiger Ersatz für Lebenmittel, die klassischerweise verwendet werden. Ob „Analogkäse“ aus Pflanzenfett oder „Klebefleisch“ aus zusammengesetzten Fleischresten – Verbraucher werden häufig getäuscht.
Verwendet ein Lebensmittel-Hersteller solche Imitiate, muss er diese nun kenntlich machen. Der Ersatzstoff, der teilweise oder vollständig verwendetet wurde, muss in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen angegeben werden.
Bei einem Ersatzprodukt für Käse muss allerdings nicht „Analogkäse“ oder „Käseimitat“ angegeben werden. Es genügt, den Ersatzstoff direkt beim Produktnamen zu nennen. Ein Hinweis, dass z.B. statt Milchbestandteilen Stärke und Pflanzenfett enthalten sind (z.B. „Lebensmittelzubereitung mit Pflanzenfett“) wäre somit ausreichend.
Auch für sogenanntes „Klebefleisch“ oder „Formfleisch“, wie es z.T. bei Kochschinken vorkommt, gilt die Kennzeichnungspflicht. So müssen „Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind“, den Hinweis: „aus Fleischstücken zusammengefügt“ bzw. „aus Fischstücken zusammengefügt“ tragen.
Die Schriftgröße der „Imitatkennzeichnung“ muss dabei mindestens 75 Prozent der Größe der Produktbezeichnung betragen.
Was taugt die Neuerung?
Mit der neuen Kennzeichnungspflicht bei Imitaten ist der Verbraucher besser vor Täuschung geschützt. Es wird keine bessere Qualität vorgetäuscht, als tatsächlich im Lebensmittel enthalten ist. Allerdings muss das Wort „Imitat“ nirgends auf dem Etikett stehen.
Sofort auf den ersten Blick zu erkennen, dass es sich um Käse- oder Fleischimitat handelt, wird Verbrauchern nach wie vor schwer gemacht.
6. Einfrierdatum
Bislang musste das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) auf der Verpackung stehen. Dieses gibt an, wie lange ein Produkt seine spezifischen Eigenschaften (z.B. Farbe, Konsistenz und Geschmack) unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften mindestens behält. Ausgenommen sind frisches Obst und Gemüse, Wein oder
Zucker.
Bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum ersetzt. Im Gegensatz zum MHD, nach dessen Ablauf ein Lebensmittel durchaus noch genießbar sein kann, sollte es nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr verzehrt werden.
Künftig muss bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenem Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen das Datum des Einfrierens („eingefroren am …“) angeben werden. In Fällen, in denen das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde, genügt das Datum des ersten Einfrierens.
In Zukunft wird sich wohl so mancher Kunde wundern, dass sein Fleisch- oder Fischfilet bereits vor einem Jahr eingefroren wurde…
Was taugt die Neuerung?
Das Einfrierdatum muss zwar bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und unverarbeiteten Fischerzeugnissen angegeben werden, auf anderen Tiefkühlprodukten fehlt es aber nach wie vor. Wann Pizza, Pommes, TK-Lasagne & Co. eingefroren wurden, erfahrt der Verbraucher nicht.
7. Lebensmittel per Fernabsatz
Lebensmittel, die im Fernabsatz geliefert werden (telefonisch, im Internet oder Versandhandel), unterliegen hinsichtlich der Information denselben Anforderungen, wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden. Allerdings sollten in solchen Fällen die einschlägigen verpflichtenden Informationen schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein.
Bisher gab es kaum Kennzeichnungsregelunge für Lebensmittel im Internet- und Versandhandel. Seit dem 13. Dezember müssen per Fernabsatz verkaufte Lebensmittel mit allen Pflichtangaben gekennzeichnet sein. Alle verpflichtenden Angaben, wie die Zutatenliste und die Nährwertkennzeichnung, müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.
Einzige Ausnahme ist das Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum, über das erst zum Zeitpunkt der Lieferung verpflichtend informiert werden muss. Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, muss nur die Allergenkennzeichnung bereitgestellt werden, wenn nicht einzelstaatliche Vorschriften erlassen wurden, nach denen einige oder alle Angaben verpflichtend sind.
Was taugt die Neuerung?
Die erweiterten Informationspflichten für Lebensmittel, die im Fernabsatz geliefert werden, sind ein großer Schritt zu mehr Transparenz und eine deutliche Verbesserung für Verbraucher.
Infografik: Wichtigste Neuerungen auf einen Blick
Die folgende Infografik des BLL (Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V.) zeigt die wichtigsten Neuerungen der LMIV auf einen Blick (zum Vergrößern auf die Grafik klicken)
Meilenstein oder Meilensteinchen?
Größere Schrift, bessere Informationen für Allergiker, Angaben zu Nährwerten und Herkunft, Kennzeichnung von Imitaten, Einfrierdatum und Regelungen zum Fernabsatz – die neuen Regelungen bringen mehr Klarheit auf der Verpackung.
Einige Regelungen, insbesondere zum Fernabsatz, waren längst überfällig. Ein Meilenstein zum Beschreiten neuer Wege in der Lebensmittelinformation sind sie jedoch nicht. Stattdessen wurde auf ein Mehr an Pflichtangaben gesetzt.
Die neue Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) bleibt in vielen Punkten hinter den Erwartungen zurück.Welche Informationen sind für die Kaufentscheidung von Verbrauchern tatsächlich relevant? Und wie sollte modernes Informationssystem für Lebensmittel angelegt und gestaltet werden? Nach wie vor gibt es aber erheblichen Verbesserungsbedarf.
So sind viele relevante Informationen, wie die Bezeichnung des Lebensmittels, noch immer nicht auf den ersten Blick auf der Hauptschauseite der Verpackung erkennbar. Verbraucher, die abseits des Fantasienamens erfahren möchten, um welche Art Lebensmittel es sich überhaupt handelt, müssen die Bezeichnung versteckt im Kleingedruckten auf der Rückseite suchen.
Der Druck der Lebensmittelindustrie ist groß und so bleiben viele für den Verbraucher ungünstige Regelungen nach wie vor bestehen.
Wie geht es weiter?
Die neue Lebensmittel-Informationsverordnung ist zwar seit dem 13. Dezember 2014 in Kraft. Doch wer in den Supermarkt geht, wird das kaum bemerken.
Das liegt daran, dass alle Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember nach altem Recht in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, unbefristet abverkauft werden dürfen – und zwar solange, bis alle Bestände aufgebraucht sind. Produkte, die nach den neuen Regeln der EU deklariert sind, werden voraussichtlich erst Anfang 2015 in den Läden stehen.
Die Herkunftskennzeichnung für frisches, gekühltes und gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch gilt erst ab 01. April 2015. Eine Nährwerttabelle ist sogar erst ab 13. Dezember 2016 Pflicht.
Es sind also keine schlagartigen Änderungen auf Verpackungen von Lebensmitteln zu erwarten. Einige Hersteller haben die Aufdrucke bereits vorab umgestellt. Daher sind in den kommenden Wochen und Monaten wohl Lebensmittel mit alten und neuen, verpflichtenden und freiwilligen Kennzeichnungen nebeneinander im Supermarktregal zu erwarten.
Quelle: VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (PDF)
Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel sind in diesem PDF zu finden.
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